Nicht nur neue Radwege, auch die Einhaltung der Verkehrsregeln  und eine unmissverständliche Beschilderung sind gleich wichtig!

Gefähr­li­che Ver­kehrs­si­tua­ti­on durch Fahr­rä­der in der Jesui­ten­gas­se
und Rekord­ver­däch­ti­ge Reak­ti­on!

Enge Stra­ßen und Gas­sen, das macht den Charme der Koblen­zer Alt­stadt

Lei­der schafft dies auch Gefah­ren für Fuß­gän­ger, Rad­fah­rer und Autos, beson­ders wenn die­se Ver­kehrs­re­geln nicht beach­ten oder Aus­schil­de­run­gen Miss­ver­ständ­lich oder unzu­rei­chend sind

Seit län­ge­rem ver­sucht die Bür­ger­initia­ti­ve “Unse­re Alt­stadt” eine optisch auf­fä­li­ge­re und ein­deu­ti­ge Ver­kehrs­füh­rung in der Koblen­zer Alt­stadt und durch die enge Jesui­ten­gas­se  umzu­set­zen. Immer wie­der kommt es hier zu gefähr­li­chen Situa­tio­nen im Zuge der Befah­rung durch Rad­fah­rer, die — trotz der beeng­ten Ver­hält­nis­sen und Ein­fahrt­ver­bot von sei­ten des Enten­pfuhls — die Gas­se als Abkür­zung nut­zen. Der Vor­schlag eines ent­spre­chen­den Hin­wei­ses vom Jesui­ten­platz aus wur­de bis­lang auch nicht auf­ge­nom­men. Zahl­rei­chen Dienst­stel­len der Stadt Koblenz und der Poli­zei wur­de dies schon vor­ge­tra­gen.

Am 3. Mai kurz vor 9 Uhr kam es erneut zu einer gefähr­li­chen Begeg­nung mit einem Rad­fah­rer der gegen die Ein­bahn­stras­se fuhr. Durch Zufall war der Voll­zugs­dienst vor Ort, griff aber nicht ein. Dar­auf ange­spro­chen kam die die Beleh­rung, dass dies nicht in die Zustän­dig­keit fal­len wür­de und zunächst müss­te die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und Beauf­tra­gung zur Gefah­ren­ab­wehr und Ver­kehrs­si­cher­heit geän­dert wer­den. Dies wur­de von der BI umge­hend noch­mals an die Ver­wal­tung her­an­ge­tra­gen. Noch am glei­chen Tag  erfolg­te von der Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de die Mit­tei­lung, dass eine neue Beschil­de­rung erfol­gen wür­de. In ent­spre­chen­den Ver­wal­tungs­deutsch heißt es dazu: “Der­zeit ist vom Enten­pfuhl kom­mend unter­halb des Stra­ßen­na­mens das Ver­kehrs­zei­chen (VZ) 267 StVO (Ver­bot der Ein­fahrt) ange­bracht. Das Zei­chen unter­sagt nur die Ein­fahrt in der gesperr­ten Rich­tung. Da die Stra­ße hin­ter dem VZ 267 StVO (Ver­bot der Ein­fahrt) nicht als Ein­bahn­stra­ße aus­ge­wie­sen ist, darf dort in bei­den Rich­tun­gen gefah­ren wer­den. Vom Jesui­ten­platz aus kom­mend ist der­zeit kei­ne Beschil­de­rung vor­han­den. Bei der Jesui­ten­gas­se han­delt es sich um eine sehr enge Gas­se mit meh­re­ren Ein­gän­gen zu Wohn­häu­sern und Geschäf­ten. Eine Durch­fahrt für den Kfz- und Rad­ver­kehr ist daher grund­sätz­lich nicht mög­lich. Um dies künf­tig von bei­den Sei­ten zu ver­deut­li­chen und gleich­zei­tig das Bild einer ein­heit­li­chen Fuß­gän­ger­zo­ne zu erhal­ten, wird VZ 267 StVO (Ver­bot der Ein­fahrt), an der Ein­mün­dung Enten­pfuhl, durch VZ 242.1 StVO (Beginn der Fuß­gän­ger­zo­ne) ersetzt. Vom Jesui­ten­platz aus kom­mend wird eben­falls der Beginn der Fuß­gän­ger­zo­ne (VZ 242.1) instal­liert. VZ 242.1 StVO (Beginn einer Fuß­gän­ger­zo­ne) begrün­det ein Benut­zungs­ver­bot für Fahr­zeu­ge, zu denen auch Fahr­rä­der zäh­len. Zur Belie­fe­rung der anlie­gen­den Geschäf­te inner­halb der Jesui­ten­gas­se ist der Lie­fer­ver­kehr, wie im übri­gen Bereich der Fuß­gän­ger­zo­ne, in der Zeit von 5 bis 11 Uhr und von 17.30 bis 19 Uhr zuge­las­sen. Die Anord­nung wer­de an die zustän­di­gen Stel­len wei­ter­ge­lei­tet. Hier erfolgt eine Bestands­auf­nah­me, ggf. müs­sen die Ver­kehrs­zei­chen erstellt/bestellt wer­den. Anschlie­ßend wer­den die Schil­der vor Ort auf­ge­stellt.” Es geht, …auch wenn es noch etwas dau­ern kann!